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Entwurf für Neufassung UVgO veröffentlicht

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat den Entwurf für eine grundlegend überarbeitete Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Nach Angaben des Ministeriums soll das Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte grundlegend vereinfacht, modernisiert und übersichtlicher gestaltet werden. Gleichzeitig sollen Vergabeverfahren beschleunigt und der Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber sowie Unternehmen reduziert werden.

Nach Angaben des Ministeriums setzt der Entwurf einen Beschluss der Föderalen Modernisierungsagenda um, auf den sich Bund und Länder im Dezember 2025 verständigt hatten. Foto: tookapic / Pixabay
Nach Angaben des Ministeriums setzt der Entwurf einen Beschluss der Föderalen Modernisierungsagenda um, auf den sich Bund und Länder im Dezember 2025 verständigt hatten. Foto: tookapic / Pixabay

UVgO soll deutlich schlanker werden

Eine der auffälligsten Änderungen ist die vollständige Neustrukturierung der Verordnung. Während die derzeitige UVgO 54 Paragrafen umfasst, soll die Neufassung künftig nur noch 24 Paragrafen enthalten. Nach Darstellung des BMWE werden bestehende Regelungen zusammengeführt, sprachlich vereinfacht und systematisch neu geordnet. Dadurch soll das Regelwerk übersichtlicher werden und sich leichter anwenden lassen.

Neue Wertgrenzen für Direktaufträge

Zu den materiellen Änderungen gehört auch eine neue bundesweite Auffangregelung für Direktaufträge. Sofern Bund oder Länder keine eigenen Wertgrenzen festlegen, sollen Direktaufträge künftig bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig sein.

Gleichzeitig soll für größere Direktaufträge mehr Transparenz geschaffen werden. Ab einem Auftragswert von 25.000 Euro netto ist nach dem Entwurf eine nachträgliche Bekanntmachung des vergebenen Auftrags vorgesehen.

Darüber hinaus erleichtert der Entwurf Direktaufträge in besonderen Ausnahmesituationen. Hierzu zählen insbesondere Natur- und Umweltkatastrophen, Pandemien oder vergleichbare Krisen- und Gefahrenlagen, in denen eine schnelle Beschaffung erforderlich ist.

Weitere Änderungen im Vergabeverfahren

Neben der Neustrukturierung und den neuen Wertgrenzen enthält der Entwurf überarbeitete Vorschriften zu den Grundsätzen der Vergabe, den verschiedenen Vergabeverfahren, Verhandlungen, Rahmenvereinbarungen, der Losbildung sowie zu Eignungs- und Zuschlagskriterien. Neu gefasst werden außerdem die Regelungen zur Dokumentation des Vergabeverfahrens, zur Vergabebekanntmachung, zu Auftragsänderungen und zur Unterrichtung der Bieter. Der sachliche Anwendungsbereich der UVgO bleibt unverändert und umfasst weiterhin öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte; Bauleistungen werden weiterhin nicht von der UVgO erfasst.

Marktplatz Deutschland soll Beschaffungen digital vereinfachen

Der Referentenentwurf schafft erstmals den rechtlichen Rahmen für den „Marktplatz Deutschland“, eine digitale Infrastrukturplattform für die öffentliche Beschaffung. Über die Plattform sollen öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren künftig datenbasiert, vernetzt und unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) durchführen können. Geplant ist, die Verfahrensarten der UVgO digital abzubilden und für marktgängige, digital vergleichbare Waren und Dienstleistungen einen vereinfachten Beschaffungsweg bereitzustellen. Darüber hinaus soll der Marktplatz Deutschland automatisierte und KI-gestützte Funktionen zur Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren bieten. Nach Angaben des BMWE werden konkrete Regelungen zum Marktplatz Deutschland und zum Einsatz von KI in die UVgO aufgenommen, sobald die entsprechenden Digitalisierungsinstrumente zur Verfügung stehen.

Stellungnahmen bis Ende August möglich

Der Referentenentwurf wurde am 30. Juni 2026 veröffentlicht und befindet sich derzeit im Beteiligungsverfahren. Verbände, Institutionen und weitere Interessierte können bis zum 28. August 2026 Stellungnahmen beim BMWE einreichen. Nach Abschluss der Verbändeanhörung wird sich zeigen, welche der vorgeschlagenen Änderungen in die endgültige Fassung der neuen UVgO übernommen werden.

Die Föderale Modernisierungsagenda sieht vor, dass Bund und Länder die Überarbeitung der UVgO bis spätestens 31. Dezember 2026 abschließen. Die Länder haben anschließend bis zum 30. Juni 2027 Zeit, ihre eigenen Vorgaben anzupassen.

Die UVgO ist kein eigenständiges Regelwerk. Sie wird erst verpflichtend, wenn sie über die Anwendungsbefehle auf Bundes-und Landesebene vorgeschrieben werden.

🠮 Den gesamten Entwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung können Sie hier nachlesen.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium | B_I MEDIEN


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