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Verlängerung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften

Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der befristeten Direktauftragswertgrenze von 15.000 EUR beschlossen. Die Regelung soll die vereinfachte Vergabe im Unterschwellenbereich bis nach Inkrafttreten des geplanten Vergabebeschleunigungsgesetzes überbrücken.

Der Bund verlängert die befristete Direktauftragsgrenze von 15.000 EUR zum Bürokratieabbau.
Der Bund verlängert die befristete Direktauftragsgrenze von 15.000 EUR zum Bürokratieabbau.

Ende 2024 hatte das Bundeskabinett die Vereinfachung der öffentlichen Vergabe beschlossen.

Hintergrund: Warum die Verlängerung?

Ursprünglich war die befristete Erhöhung der Direktauftragsgrenze auf 15.000 EUR zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Ohne Verlängerung wäre die Grenze für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf 1.000 EUR nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zurückgefallen. Um dies zu vermeiden, hat die Bundesregierung jetzt neue Abweichende Verwaltungsvorschriften beschlossen, die ab dem 1. Januar 2026 gelten.

Was gilt jetzt?

Nach den verlängerten Verwaltungsvorschriften können Bundesbehörden Direktaufträge bis zu einem Nettoauftragswert von 15.000 EUR vergeben – abweichend von § 14 UVgO. Die übrigen vergaberechtlichen Voraussetzungen bleiben dabei unberührt. Die Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten weiterhin.

Übergangsregelung bis zum neuen Vergabebeschleunigungsgesetz

Die Verlängerung dient als Überbrückungslösung, bis das geplante Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft tritt – voraussichtlich im Frühjahr 2026. Dieses sieht künftig eine dauerhafte Direktauftragsgrenze von bis zu 50.000 EUR vor. Ohne Übergangsregelung würde nach Auslaufen der alten Vorschrift zunächst auf die Standardgrenze von 1.000 EUR zurückgegriffen.

🠮 Hier können Sie die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nachlesen.

Quelle: Vergabeblog |B_I MEDIEN


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