Nordrhein-Westfalen erhöht Wertgrenzen für Direktaufträge ab 1. Februar 2026
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Wertgrenzen für Direktaufträge im öffentlichen Beschaffungswesen mit Wirkung zum 1. Februar 2026 angehoben. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und die Effizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu steigern.
In Anbetracht der Herausforderungen im öffentlichen Beschaffungswesen, u. a. im Zusammenhang mit Digitalisierung, Infrastrukturprojekten und Wettbewerbsfähigkeit, hat die Landesregierung beschlossen, die bisherigen Wertgrenzen für Direktaufträge deutlich zu erhöhen. Die Regelung erfolgt vorläufig per Erlass und setzt künftige Verwaltungsvorschriften voraus.
Neue Wertgrenzen ab Februar 2026
Ab dem 1. Februar 2026 gelten nach dem Erlass zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW folgende Nettowertgrenzen für Direktaufträge:
- Liefer- und Dienstleistungen: bis 50.000 EUR
- Bauleistungen: bis 100.000 EUR
Diese Anpassung soll die Vergabepraxis für Landesbehörden und -einrichtungen vereinfachen und beschleunigen.
Ziele der Wertgrenzenerhöhung
Die Erhöhung der Wertgrenzen dient vor allem dazu:
-
Bürokratie in der öffentlichen Beschaffung abzubauen
-
Effizienz und Reaktionsfähigkeit der Verwaltung zu verbessern
-
Prozesse zu vereinfachen, ohne die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Transparenz auszuhebeln
Die neuen Grenzen entsprechen bereits der künftigen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW und bringen sie vorzeitig in Kraft.
🠮 Hier können Sie die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nachlesen.
Quelle: Vergabe.nrw |B_I MEDIEN
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