Eignungsnachweis und Eignungsprüfung: Worauf Bieter und Vergabestellen achten sollen
Öffentliche Aufträge dürfen in Deutschland nur an fachkundige, leistungsfähige und gesetzestreue Unternehmen vergeben werden (§ 122 Abs. 1 GWB). Um diesen Grundsatz zu wahren, führen öffentliche Auftraggeber in jedem Vergabeverfahren eine strukturierte Eignungsprüfung durch. Für Bieter ist der Eignungsnachweis die Eintrittskarte in den Wettbewerb: Wer die geforderten Unterlagen nicht form- und fristgerecht vorlegt, wird zwingend ausgeschlossen – unabhängig davon, wie wirtschaftlich das Angebot ist. In diesem Blogartikel widmen wir uns den Themen Eignungsnachweis und Eignungsprüfung.
Was ist ein Eignungsnachweis im Vergaberecht?
Als Eignungsnachweis werden Dokumente verstanden, die die Eignung eines Unternehmens für einen öffentlichen Auftrag beweisen. Dazu gehören Dokumente, die die Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Verlässlichkeit von Unternehmen belegen, um einen öffentlichen Auftrag auszuführen.
Vergaberechtlich unterscheidet man zwischen Eignugnskriterien und Eignunsnachweisen:
- Eignungskriterien: Anforderungen und Maßstäbe, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen der Ausschreibung aufführt
- Eignungsnachweis: konkrete Dokumente (z.B. Registerauszüge, Referenzlisten, Bilanzen oder Eigenerklärungen), mit denen Bieter die Erfüllung dieser Kriterien belegt
Die Eignungsprüfung bezieht sich nur auf die Bieter: Bei der Eignungsprüfung geht es nur darum, ob das Unternehmen in der Lage ist, die Leistung zu erbringen? Aber sie dürfen nicht mit den Zuschlagskriterien verwechselt werden. Diese beziehen sich nur auf das Angebot.
Wie läuft die Eignungsprüfung im Vergabeverfahren ab?
Bei der Eignungsprüfung ist die Überprüfung eines Bieters durch die Vergabestelle, um festzustellen, ob das Unternehmen fachlich, personell, wirtschaftlich und rechtlich zur Ausführung des Auftrags imstande ist. Sie bildet die zweite Wertungsstufe im Vergabeverfahren ab. Die Eignungsprüfung erfolgt meist in vier Stufen.
Der Hintergrund der Eignungsprüfung ist, dass öffentliche Auftraggeber sowie der Steuerzahler ein Interesse daran haben, dass Aufträge zuverlässig und in hoher Qualität von den beauftragen Unternehmen erbracht werden.
| Wertungsstufe | Prüfgegenstand der Vergabestelle | Rechtsfokus |
|---|---|---|
| 1. Formelle Prüfung | Vollständigkeit des Angebots, Einhaltung der Fristen, Formvorgaben (z. B. elektronische Signatur oder Textform). | Ausschluss formwidriger Angebote |
| 2. Eignungsprüfung | Überprüfung der Bieter auf Fachkunde, Zuverlässigkeit sowie finanzielle und technische Leistungsfähigkeit. | Ausschluss ungeeigneter Unternehmen (§ 122 GWB) |
| 3. Preisprüfung | Prüfung der Angebotspreise auf Plausibilität und Auskömmlichkeit zur Vermeidung von Unterkostenangeboten. | Aufklärung auffällig niedriger Preise (§ 60 VgV / § 16d VOB/A) |
| 4. Wirtschaftlichkeitswertung | Ermittlung des besten Angebots anhand der zuvor festgelegten Zuschlagskriterien (Preis-Leistungs-Verhältnis). | Zuschlagserteilung (§ 127 GWB) |
Drei gesetzliche Arten der Eignungskriterien
Öffentliche Vergabestellen dürfen Eignungsanforderungen nicht willkürlich festlegen. Nach § 122 Abs. 2 GWB dürfen Eignungskriterien ausschließlich drei klar definierte Bereiche betreffen.
1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 44 VgV/ § 33 UVgO) Es wird geprüft, ob das Unternehmen rechtlich überhaupt befugt ist, die Leistung zu erbringen.
- Dazu gehören: Auszug aus dem Handelsregister, Eintragung in die Handwerksrolle, Gewerbeanmeldung oder die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer (z.B. Architektenkammer)
2. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV / § 36 UVgO) Der Auftraggeber sichert sich dagegeben ab, dass dem Unternehmen während der Ausführung des Auftrags nicht die finanziellen Mittel ausgehen.
Dazu gehören:
- Typische Nachweise: Nachweis einer bestehenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme, Vorlage von Jahresabschlüssen, Bankerklärungen der Angaben zum Jahresumsatz
- Gesetzliche Schranke: Damit KMUs nicht benachteiligt werden, darf der geforderte Mindestjahresumsatz in der Regel höchstens das Doppelte des geschätzten Auftragswerts betragen (§ 45 Abs. 2 VgV)
3. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§46 VgV/ § 37 UVgO9) Der Auftraggeber belegt, dass er über das fachliche Know-How, die personelle Kapazität und über die technische Ausrüstungen verfügt.
Dazu gehören:
- Typische Nachweise: Liste vergleichbarer, erfolgreich ausgeführter Leistungen (Referenzen), Qualifikationsnachweise des Schlüsselpersonals, Nachweise über Qualitätsmanagement-Systeme (z.B. ISO 9001) oder Angaben zur technischen Ausstattung,
- Bei Liefer-und Dienstleistungen dürfen Referenzen der letzten drei Jahre verlangt werden, bei Bauleistungen der letzten 5 Jahre
Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
- Zwingende Ausschlussgründe (§123): Liegen Verurteilungen wegen schwerer Straftaten wie Bestechung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder Verstöße gegen Schwarzgeldbeschäftigung, muss das Unternehmen zwingend ausgeschlossen werden.
- Fakultative Ausschlussgründe (§124 GWB): Bei Insolvenzverfahren, schwerwiegenden Vertragsverletzungen bei früheren öffentlichen Aufträgen oder Wettbewerbsvertstößen (z.B. Kartellabsprachen) liegt der Ausschluss im Ermessen der Vergabestelle.
- Möglichkeit für Bieter die Ausschlussgründe abzuwenden: Selbstreinigung (§125): Ein Bieter kann einen Ausschluss abwenden, wenn er nachweisen kann, dass er Schäden wiedergutgemacht, mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und konkrete personelle sowie organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verfehlungen ergriffen hat.
Wann und wie müssen Eignungsnachweise erbracht werden?
Zeitpunkt und Form der Nachweisführung richten sich nach der Verfahrensart und dem gewählten Nachweisinstrument:
| Verfahrensart | Ablauf | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Offenes Verfahren/ ÖffentlicheAusschreibung | Angebot wird in einem Zug abgegeben: es genügen am Anfang vorläufige Eignungsnachweise, z.B. Formblatt 124 (VHB Bund im Baubereich) oder EEE | Der Bestbieter muss vor der Zuschlagserteilung die Originaldokumente innerhalb einer kurzen Nachfrist (meist 3 bis 6 Werktage) vorlegen |
| Zweistufiges Verfahren (z.B. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) | Eignung wird vorgeschaltet in Stufe 1 geprüft. Die Eignungsnachweise müssen mit dem Teilnahmeantrag eingereicht werden | Wird die Eignung nicht vollständig belegt, wird nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert |
Präqualifizierung (AVPQ und PQ-VOB): Präqualifizierte Unternehmen sparen sich das Zusammenstellen von Einzelnachweise, da sie ihre Nachweise einmal jährlich in einer amtlichen Datenbank hinterlegen. Sie müssen dann nur ihre Zertifizierungsnummer angeben. Für sie greift die gesetzliche Eignungsvermutung nach §48 Abs, 8 VgV bzw. § 6b VOB/A.
Eignungsleihe: Ausgleich fehlender Kapazitäten (§ 47 VgV / § 6d VOB/A)
Kleinere Unternehmen, oder Unternehmen, die zum ersten Mal an einer Ausschreibung teilnehmen, verfügen zu Anfang oft nicht über die geforderten Referenzen. Das Vergaberecht sieht vor, dass sie das Instrument der Eignungsleihe nutzen können:
Ein Bieter kann sich für die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. Nachunternehmer) berufen.
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Voraussetzungen für eine Eignungsleihe sind:
- Bieter muss mit dem Angebot eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens vorlegen, dass die erforderlichen Ressourcen auch tatsächlich zur Verfügung stehen
- das Drittunternehmen muss für seinen Teilbereich auch die vollständigen Eignungsnachweise einreichen und darf keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB aufweisen
- handelt es sich un eine wirtschaftliche Eignungsleihe (z.B. Mindestumsatz) haften Bieter und Drittunternehmen dem Auftragegeber gegenüber gesamtschuldnerisch (§ 47 Abs. 3 VgV)
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Artikel dient lediglich zur Orientierung und ersetzt weder eine Rechtsberatung, noch können die Inhalte als Rechtsgrundlage genutzt werden. Die Richtigkeit der Angaben ist ohne Gewähr.Über den Autor
Lasse Lommel
Redaktion B_I galabau und B_I baumagazin
In Kiel geboren und aufgewachsen, Bachelor-Studium der Volkswirtschaftslehre an der Christian-Albrechts-Universtität zu Kiel sowie Masterstudium Management and Datascience an der Leuphana Universität Lüneburg. Stationen in Vancouver, Singapur und Mumbai.
Lasse Lommel ist seit 01.01.2024 Geschäftsführer von B_I MEDIEN.
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